Bauabzugssteuer ab dem 01.01.2002
Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug in Höhe von 15 % eingeführt, den der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen direkt an das zuständige Finanzamt zu zahlen hat.
Wer ist zum Bausteuerabzug verpflichtet?
Ab dem 01.01.2002 sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz, für die im Inland Bauleistungen erbracht werden zum Steuerabzug verpflichtet. Voraussetzung ist, daß die Bauleistungen für das Unternehmen bezogen werden. Bauleistungen, die der Unternehmer als Privatmann bezieht unterliegen damit nicht dem Steuerabzug. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche berufliche Tätigkeit des Unternehmers, somit auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Welche Leistungen sind Bauleistungen?
Der Steuerabzug gilt nur für Bauleistungen. Dies sind alle Leistungen, die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungsleistungen ( z. B. von Architekten, Ingenieuren und Statikern ) sind keine Bauleistungen im Sinne des Gesetzes. Sie sind jedoch in das Steuerabzugsverfahren einzubeziehen, wenn sie Nebenleistungen einer Bauleistungen sind.
Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der Bauherr hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenlei- stung ist das Endgeld für die Bauleistung zzgl. der Umsatzsteuer.
Wie entgeht man der Bauabzugsbesteuerung?
1.) Freigrenzen
Ein Steuerabzug muß nicht vorgenommen werden, wenn die an den Auftragnehmer ( Bauunternehmer ) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000,00 Euro je Unternehmen nicht übersteigt. Für Bauherren, die ausschließlich Steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen, beträgt diese Freigrenze 15.000,00 Euro. Die Anwendung der Freigrenzen verlangt eine vorausschauende Betrachtung. Fallen im laufenden Kalenderjahr Leistungen über die Freigrenze hinaus an, ist der Steuerabzug hinsichtlich der gesamten Gegenleistung einzubehalten und abzuführen.
2. ) Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmers
Der Bauunternehmer entgeht einen Steuerabzug durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung. Wird dem Bauherrn vor Erbringung der Gegenleistung die Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann ein Abzug nicht erfolgen. Der Bauherr hat dann die Gegenleistung in voller Höhe an den Bauunternehmer auszuzahlen.
Wie erhält der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung?
Auf den formlosen Antrag des Bauunternehmers ( leistenden ) hat das für ihn zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Voraussetzung ist, das der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Freistellungsbescheinigung wird damit auch als sog. "Steuer-TÜV" bezeichnet. Der Antrag auf Freistellungsbescheinigung kann bereits jetzt formlos beim Finanzamt gestellt werden.
Was passiert bei unterlassenem Steuerabzug?
Ist der Leistungsempfänger ( Bauherr ) zum 15 %-igen Steuerabzug verpflichtet, behält den Betrag jedoch nicht ein und führt ihn nicht an das zuständige Finanzamt ab, haftet er gegenüber der Finanzbehörde in voller Höhe. Der Leistungsempfänger sollte sich dementsprechend unbedingt eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und hiervon eine Kopie zu seinen Unterlagen nehmen. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor und sind die Freigrenzen über- schritten, muß ein Steuerabzug erfolgen.
Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats in dem er die Zahlung an den Bauunternehmer erbracht hat, eine Anmeldung nach amtliche vorgeschriebenen Vordruck dem für den leistenden zuständigen Finanzamt einzureichen und den Betrag an die Finanzkasse abzuführen.
Ab wann gilt die Verpflichtung zum Bausteuerabzug?
Besteht für den Leistenden ( Bauherrn ) eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Für sämtliche Zahlungen, die nach dem 01.01.2002 getätigt werden, muß bei vorliegender Voraussetzungen ein Steuerabzug erfolgen.
Wo können weitere Informationen eingeholt werden?
Für weitere Informationen steht Ihnen der Rechtsanwalt selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus können Angaben beim Finanzamt angefragt werden. Ein Merkblatt des Bundesfinanzministeriums steht ebenfalls zur Verfügung.