Nachbarrecht und Nachbarpflichten
Landesschlichtungsgesetz in Schleswig-Holstein
Die Kirche sagt du sollst deinen Nachbarn lieben.
Ich bin überzeugt, daß sie meinen Nachbarn nicht kennt.
Sir Peter Ustinov
Das nachbarliche Konfliktpotential ist oft groß; gemeinsame oder nachbarliche Hecken und Zäune, die Höhe der Bäume und der Laubfall, Lärmbelästigungen oder die neue Bebauung auf dem Nachbargrundstück können berechtigter Grund für einen Nachbarstreit sein.
Die Abwehr von Belästigungen und die Durchsetzung eigener Rechte ist oft kompliziert - rechtlich wie tatsächlich. Viele Streitfragen können im gemeinsamen Gespräch mit dem Nachbarn ausgeräumt werden. Aber oft wird im Interesse der "guten Nachbarschaft" vor der Durchsetzung der eigenen Rechte zurückgeschreckt und zu lange abgewartet. Ist dann "das Maß voll", sollen Taten folgen. Doch die eigenen Rechte können bereits verjährt oder verwirkt sein, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Dann besteht kaum noch die Möglichkeit die Beeinträchtigungen abzuwehren. So kann etwa der Anspruch auf Zurückschneiden der benachbarten Büsche und Bäume bereits nach zwei Jahren ausgeschlossen sein.
Durch einen Neubau auf dem Nachbargrundstück, etwa eine Grenzbebauung oder ein mehrstöckiges Haus, können erhebliche Beeinträchtigungen und ein Wertverlust des eigenen Grundstückes entstehen. Beginnen die Bauarbeiten, hat sich der Nachbar nach Auffassung der Gerichte unverzüglich darüber zu informieren, was gebaut wird und ob der Bau zu Einschränkungen auf seinem Grundstück führt. Wurde der Bau durch eine Behörde genehmigt, so sind dort Unterlagen vorhanden, in die unbedingt genaue Akteneinsicht genommen werden sollte. Dies kann durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Nur wenn der Grundstückseigentümer in seinem Eigentum betroffen ist und rechtzeitig gegen die Nachbarbebaung einschreitet kann er diese auch abwehren und sich vor Schaden bewahren.
Für einige nachbarliche Streitigkeiten besteht seit März 2002 in Schleswig-Holstein das neue Landesschlichtungsgesetz. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dann in vielen Fällen ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle zwingend vorgeschrieben, bevor eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen kann. Doch auch hierfür gelten eine Reihe von Ausnahmen. So ist ein Schlichtungsversuch bei Abwehr der benachbarten Bebauung nicht erforderlich. Auch im Schlichtungsverfahren ist eine Vertretung durch einen Anwalt möglich. Das Gesetz ist zunächst bis zum 31.12.2005 befristet. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer vermehrten gütlichen Einigung unter Nachbarn führt.
Die beste Streitvermeidung ist sicherlich gegenseitige Rücksicht- nahme. Wenn dies aber immer so einfach wäre...