Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Ist ein Rechtssuchender mittellos, besteht die Möglichkeit, dass er rechtsanwaltliche Hilfe außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe erhält. Hierzu benötigt der Rechtssuchende dann einen Beratungshilfeberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein wird von dem zuständigen Amtsgericht des Wohnsitzes aufgrund entsprechenden Antrags des Rechtssuchenden erteilt. Sollten Sie Beratungshilfe benötigen, suchen Sie am besten selbst das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnsitzes auf und schildern dort Ihr Problem. Hierzu bringen Sie die maßgeblichen Unterlagen des Rechtsproblems (zum Beispiel Kündigung oder Anschreiben) sowie entsprechende Einkommensnachweise (Gehaltsnachweis oder Unterstützungsbescheid) mit. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein und können einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Dort müssten Sie dann lediglich eine Gebühr von 15,- € entrichten.
In einem gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Hierzu ist eine umfassende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gericht einzureichen und ein entsprechender Antrag zu stellen. Je nach Vermögen und Einkommensverhältnissen übernimmt dann die Staatskasse ganz oder teilweise Kosten des eigenen Rechtsanwalts und Gerichtskosten sind nicht einzuzahlen. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts werden allerdings nicht übernommen.